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   VGH Bayern, 05.11.2014 - 19 C 13.1473   

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VGH Bayern, 05.11.2014 - 19 C 13.1473 (https://dejure.org/2014,34586)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.11.2014 - 19 C 13.1473 (https://dejure.org/2014,34586)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. November 2014 - 19 C 13.1473 (https://dejure.org/2014,34586)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zum Anspruch auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels (hier: verneint)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2014 - 19 C 13.1473
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) führt aus, man müsse akzeptieren, dass die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen den niedergelassenen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie leben, fester Bestandteil des "Privatlebens" im Sinne des Art. 8 ist (EGMR-GK-, U.v. 18.10.2006 - Üner/Königreich der Niederlande, Nr. 46410/99 - juris).
  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08

    Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2014 - 19 C 13.1473
    Hinzu kommt, dass der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auch deshalb nicht eröffnet ist, weil eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung eines Ausländers grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 3/08, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18/09, B.v. 1.3.2011 - 1 B 2/11 - jeweils juris, BayVGH, U.v. 23.11.2010 - 10 B 09.731 - juris) und diese Voraussetzungen bei dem Kläger nicht vorliegen.
  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2014 - 19 C 13.1473
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2006 (1 C 14.05 - juris) ausgeführt, eine freiwillige Ausreise sei im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegen stehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2010 - 11 S 2359/10

    Zum Anspruch auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 5

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2014 - 19 C 13.1473
    Eine danach den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die "aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet" (VGH BW, U.v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 m.w.N. - juris, betreffend Kinder, die ein bzw. zwei Jahre vor der Einreise geboren worden sind).
  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltserlaubnis; ausländisches

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2014 - 19 C 13.1473
    Hinzu kommt, dass der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auch deshalb nicht eröffnet ist, weil eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung eines Ausländers grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 3/08, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18/09, B.v. 1.3.2011 - 1 B 2/11 - jeweils juris, BayVGH, U.v. 23.11.2010 - 10 B 09.731 - juris) und diese Voraussetzungen bei dem Kläger nicht vorliegen.
  • VGH Bayern, 23.11.2010 - 10 B 09.731

    Kein de-fakto-Inländer bei unberechtigtem Aufenthalt im Bundesgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2014 - 19 C 13.1473
    Hinzu kommt, dass der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auch deshalb nicht eröffnet ist, weil eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung eines Ausländers grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 3/08, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18/09, B.v. 1.3.2011 - 1 B 2/11 - jeweils juris, BayVGH, U.v. 23.11.2010 - 10 B 09.731 - juris) und diese Voraussetzungen bei dem Kläger nicht vorliegen.
  • BVerwG, 01.03.2011 - 1 B 2.11

    Vereinbarkeit eines erhöhten Ausweisungsschutzes für Ausländer der zweiten

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2014 - 19 C 13.1473
    Hinzu kommt, dass der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auch deshalb nicht eröffnet ist, weil eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung eines Ausländers grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 3/08, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18/09, B.v. 1.3.2011 - 1 B 2/11 - jeweils juris, BayVGH, U.v. 23.11.2010 - 10 B 09.731 - juris) und diese Voraussetzungen bei dem Kläger nicht vorliegen.
  • EGMR, 24.11.2009 - 182/08
    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2014 - 19 C 13.1473
    In seinem Urteil vom 24. November 2009 (Omojudi/Vereinigtes Königreich, Nr. 182/08 - InfAuslR 2010, 178 ff.) hat der EGMR das Privatleben als "die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen Migranten, die sich seit langem im Aufnahmeland aufhalten, einerseits und der Aufnahmegesellschaft andererseits" definiert.
  • VGH Bayern, 24.09.2019 - 10 C 19.1849

    Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens für Familienangehörige

    Jedenfalls ist bei den Klägern angesichts ihres erst kurzen Aufenthalts von gerade einmal zwei Jahren schon keine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Lebensverhältnisse ("Verwurzelung") bei gleichzeitiger Entwurzelung vom Herkunftsstaat anzunehmen (vgl. EGMR, U.v. 27.10.2005 - Keles, Nr. 32231/02 - juris Rn. 57 f.; U.v. 4.12.2012 - Butt, Nr. 47017/09 - Rn. 70, abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des EGMR HUDOC; BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 10 C 13.948 - juris Rn. 6; B.v. 5.11.2014 - 19 C 13.1473 - juris Rn. 27 f.).
  • VGH Bayern, 11.08.2015 - 10 C 15.1444

    Prozesskostenhilfe; Ausweisung; Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines

    Wegen der zahlreichen von ihm begangenen Straftaten ist er seit der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 2. November 2009 nur noch in Besitz von Duldungen, so dass seither kein rechtmäßiger Aufenthalt mehr vorliegt und daher sein Vertrauen auf einen Verbleib im Bundesgebiet weniger schützenswert ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2014 - 19 C 13.1473 - juris Rn. 29; U.v. 23.1.2013 - 10 B 12.2008 - juris Rn. 54 m.w.N.).
  • VG München, 10.11.2021 - M 25 E 21.5665

    Ägyptischer Staatsangehöriger, Erteilung einer Duldung

    Eine danach den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BayGH, B.v. 5.11.2014 - 19 C 13.1473 - juris Rn. 28 mwN).
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